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# § 20 BAProITFPrV — Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“

Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 90 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 240 Minuten betragen.

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Zitiervorschlag: § 20 BAProITFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/20

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