Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 6 Vertretung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/6#abs-1 (1) Die Anstalt wird nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen gerichtlich und außergerichtlich durch ihre Organe vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/6#abs-2 (2) Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des zuständigen Organs gemeinschaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich mit einem durch das zuständige Organ bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/6#abs-3 (3) Ist eine Erklärung einem Organ der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied dieses Organs.

§ 5 § 7