nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 BAPostSa — Vertretung

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anstalt wird nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen gerichtlich und außergerichtlich durch ihre Organe vertreten.

(2) Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des zuständigen Organs gemeinschaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich mit einem durch das zuständige Organ bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.

(3) Ist eine Erklärung einem Organ der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied dieses Organs.

---

Zitiervorschlag: § 6 BAPostSa

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
