Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 40 Soziale Aufgaben

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/40#abs-1 (1) Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen für die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die Unfallkasse und die Museumsstiftung weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/40#abs-2 (2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/40#abs-3 (3) Die Anstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/40#abs-4 (4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben von einer Stelle wahrgenommen.

§ 39 § 41