Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 40 Soziale Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/40#abs-1 (1) Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen für die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die Unfallkasse und die Museumsstiftung weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/40#abs-2 (2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/40#abs-3 (3) Die Anstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/40#abs-4 (4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben von einer Stelle wahrgenommen.