Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 26 Jahresabschluß

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/26#abs-1 (1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/26#abs-2 (2) Der Jahresabschluß besteht aus

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der Bilanz
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der Gewinn- und Verlustrechnung und
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dem Anhang.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/26#abs-3 (3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und den Abschlußprüfern vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/26#abs-4 (4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/26#abs-5 (5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand diesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/26#abs-6 (6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat festzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/26#abs-7 (7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresabschluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 25 § 27