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# § 26 BAPostSa — Jahresabschluß

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf.

(2) Der Jahresabschluß besteht aus

- - der Bilanz

- - der Gewinn- und Verlustrechnung und

- - dem Anhang.

(3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und den Abschlußprüfern vorzulegen.

(4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt.

(5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand diesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.

(6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat festzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresabschluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 26 BAPostSa

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/26

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