Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 21 Sitzungen und Beschlußfassungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er tritt jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordentlichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats die Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter können jederzeit den Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-2 (2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach Einladung stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannten Anschrift eingeladen und mindestens sechs Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-4 (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-5 (5) Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-6 (6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Stimmabgabe herbeiführen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats diesem Verfahren widerspricht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-7 (7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-8 (8) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Vorstands verlangen. Der Vorstand und Beauftragte des Vorstands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden. Bei Beratungen über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands und deren Beauftragte von der Teilnahme ausschließen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-9 (9) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Sie kann andere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einen Vertreter zu entsenden.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-10 (10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vorstand, die Aufsichtsbehörde und den Bundesrechnungshof rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder Sitzung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-11 (11) Für die Vorberatung von Beschlüssen des Verwaltungsrats in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften gilt § 35.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/21#abs-12 (12) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 20 § 22