Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
BAMKostO§ 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/3#abs-1 (1) Beim Zeitaufwand werden folgende Tätigkeiten erfaßt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/3#abs-2 (2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfaßt. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/3#abs-3 (3) Bei Dauerversuchen, bei denen keine Personalkosten anfallen, können Maschinenstundensätze für die zeitliche Nutzung der technischen Ausstattung erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/3#abs-4 (4) Bei Dauerstandsversuchen wird der notwendige Zeitaufwand entsprechend den speziellen Versuchsbedingungen ermittelt. Für die Gebührenberechnung werden die Stundensätze für Nutzleistungen der jeweiligen Organisationseinheit zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/3#abs-5 (5) Zum Zeitaufwand gehören auch die durch den jeweiligen Antrag verursachten Reisezeiten, die in der üblichen Arbeitszeit liegen, sowie die Wartezeiten, sofern sie vom Antragsteller verursacht worden sind.