Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

BAMKostO

§ 2 Berechnung der Gebühren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/2#abs-1 (1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Organisationseinheiten aufgeführten Stundensätze nach Zeitaufwand berechnet. Die Stundensätze enthalten alle in der jeweiligen Organisationseinheit anfallenden Kosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/2#abs-2 (2) Werden für einzelne Nutzleistungen Durchschnittskosten (Pauschalbeträge) ermittelt, werden nur diese abgerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAMKostO/2#abs-3 (3) Die Gebühr kann im Einzelfall erhöht (§ 6) oder ermäßigt werden (§ 7).

§ 1a § 3