Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
BABauRaumOG§ 4 Überleitungsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BABauRaumOG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird der Präsident der Bundesbaudirektion. Stellvertretender Leiter wird der Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung; dieser ist berechtigt, neben seiner neuen Amtsbezeichnung den Zusatz "und Professor" zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BABauRaumOG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 eine neue Personalvertretung nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl nimmt der bisherige Personalrat des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, erweitert um vier Mitglieder der bisherigen Bezirkspersonalvertretung und sieben Mitglieder der bisherigen örtlichen Personalvertretungen der Bauverwaltung des Bundes in Berlin, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist auf die Hauptpersonalratswahlen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung; bis zur Wahl nehmen die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Aufgaben gemeinsam wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BABauRaumOG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung werden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl nehmen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gemeinsam wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BABauRaumOG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden in dem vom Internationalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb Spreebogen erfaßten Bereich in Berlin sind der Bundesbaugesellschaft Berlin mbH übertragen.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.