Gesetze / BAB-Konzessionsabgabenverordnung

BAB-KAbgV

§ 4 Sicherheitsleistung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.03.2023

Bund2 Fassungen

Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.

←§ 3 →§ 5