Gesetze / Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung

BüroMKfAusbV

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Stand: 01.08.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/7#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/7#abs-2 (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/7#abs-3 (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/7#abs-4 (4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 6 § 8