Gesetze / Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
BüroMKfAusbV§ 13 Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/13#abs-2 (2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt, für das folgende Vorgaben bestehen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/13#abs-3 (3) Wird die Variante nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die komplexen Fachaufgaben sowie die dazu erstellten Reporte vom Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb durchgeführt worden sind. Die Bestätigung hat ferner zu beinhalten, dass die betrieblichen Fachaufgaben so gestellt wurden, dass sie inhaltlich den festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 entsprechen. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung zuzuleiten. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/13#abs-4 (4) Wird die Variante nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/13#abs-5 (5) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt 20 Minuten.