Gesetze / Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung

BüroMKfAusbV

§ 12 Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“

Stand: 01.08.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, komplexe berufstypische Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/12#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbV%202025/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

§ 11 § 13