Gesetze / Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung
BüPinAusbV§ 9 Prüfungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/9#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde zu legen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/9#abs-4 (4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die beiden Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/9#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden. Auf die zwei Arbeitsproben entfallen 240 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.