Gesetze / Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung

BüPinAusbV

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/10#abs-1 (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/10#abs-2 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 9 § 11