Gesetze / Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung
BüPinAusbV§ 10 Ziel und Zeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/10#abs-1 (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/10#abs-2 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.