Gesetze / Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung

BüPinAusbV

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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