Gesetze / Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung
BüPinAusbV§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/16#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Produktionsauftrag | mit 60 Prozent, |
| Arbeitsplanung und Technologie | mit 30 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/16#abs-2 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/16#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung und Technologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.