Gesetze / Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung
BüPinAusbV§ 13 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/13#abs-3 (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/13#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.