Gesetze / Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung

BüPinAusbV

§ 11 Inhalt

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 10 § 12