§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 4
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- BGH, 17.07.2001 – XI ZR 15/01Zitiert von 4
- BFH, 06.12.1983 – VIII R 172/83Zitiert von 8
- BFH, 08.12.1981 – VIII R 125/79Zitiert von 17
- OLG Köln, 31.01.2001 – 13 U 114/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung Anwendung.