§ 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/51#abs-1 (1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/51#abs-2 (2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.