Gesetze / Börsengesetz

BörsG

§ 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/51#abs-1 (1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/51#abs-2 (2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.

§ 50a § 52