Gesetze / Börsengesetz

BörsG

§ 49 Strafvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund1 Entscheidung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.

§ 48b § 50