Gesetze / Börsengesetz BörsG § 49 Strafvorschriften Stand: 10.06.2019 Bank- und KapitalmarktrechtBund Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.