§ 40 Pflichten des Emittenten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/40#abs-1 (1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/40#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 eintritt.