§ 4 Erlaubnis
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 2
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- BGH, 22.02.2024 – III ZR 13/23Amtshaftung beim Börsenhandel; Rechtskrafterstreckung eines Urteils - Amtshaftung Börse, Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen UrteilsZitiert von 2
- BGH, 22.09.2020 – XI ZR 39/19Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im börslichen Freiverkehr wegen MistradeZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/4#abs-1 (1) Die Errichtung einer Börse bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/4#abs-2 (2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist elektronisch an die Börsenaufsichtsbehörde zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen. Der Antrag muss enthalten:
Die Börsenaufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben verlangen, soweit diese erforderlich sind, um zu prüfen, ob der Antragsteller die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gewährleistet. Handelt es sich bei den Geschäftsleitern des Trägers der Börse um solche eines organisierten Marktes, kann der Antragsteller hinsichtlich dieser Personen von den Angaben nach Satz 3 Nr. 2 und 5 absehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/4#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/4#abs-4 (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/4#abs-5 (5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder aufheben, wenn
Die den § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Regelungen der Landesgesetze sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/4#abs-5a (5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Die nachträgliche Aufnahme von Auflagen oder die nachträgliche Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/4#abs-6 (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 2 zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/4#abs-7 (7) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde einen Wechsel bei den Personen der Geschäftsleitung sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 5 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.