§ 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
Stand: 10.06.2019
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- VG Frankfurt am Main, 11.12.2012 – 1 L 4060/12.FZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/33#abs-1 (1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handelsteilnehmers oder von Amts wegen durch die Geschäftsführung zum Börsenhandel in den regulierten Markt einbezogen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/33#abs-2 (2) Die näheren Bestimmungen über die Einbeziehung von Wertpapieren sowie über die von dem Antragsteller nach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden Pflichten sind in der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Unterrichtung des Börsenhandels über Tatsachen, die von dem Emittenten an dem ausländischen Markt, an dem die Wertpapiere zugelassen sind, zum Schutz des Publikums und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels zu veröffentlichen sind; § 38 Abs. 1, die §§ 39 und 41 finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/33#abs-3 (3) Die Geschäftsführung unterrichtet den Emittenten, dessen Wertpapiere in den Handel nach Absatz 1 einbezogen wurden, von der Einbeziehung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/33#abs-4 (4) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises gilt § 25 entsprechend. Für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.