Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
BäderMeistPrVAnlage 1 (zu § 8 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1816;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster
........................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Herr/Frau ..............................................................
geboren am ................... in ....................................
hat am ....................... die Prüfung zu anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom
7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt durch Artikel 40 der
Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden
ist, bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum .................................
Unterschrift(en) ......................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
-
25.08.2009 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.