Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
BäderMeistPrV§ 5 Fachtheoretischer Teil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Er soll insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsfach "Bädertechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Prüfungsfach "Bäderbetrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Badebetrieb durch situationsgerechtes Verhalten steuern, Besucher durch entsprechende Maßnahmen ansprechen, gewinnen und halten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Prüfungsfach "Schwimm- und Rettungslehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die Fachkraft anzuleiten, daß diese Schwimmunterricht und Schwimmtraining planen und durchführen kann, sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Prüfungsfach "Gesundheitslehre" soll der der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge zwischen der Funktion des Körpers und der Wirkung des Wasser beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-7 (7) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
| 1. | Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen | 1 Stunde, |
| 2. | Bädertechnik | 1,5 Stunden, |
| 3. | Bäderbetrieb | 1,5 Stunden, |
| 4. | Schwimm- und Rettungslehre | 1 Stunde, |
| 5. | Gesundheitslehre | 1 Stunde. |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/5?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Änderungsverlauf
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.