Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

BäderMeistPrV

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 hat, nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 1 § 3