Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
BäderMeistPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister für Bäderbetriebe/zur Meisterin für Bäderbetriebe erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, um insbesondere folgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in der Leitung von Bäderbetrieben wahrzunehmen und Fachangestellte für Bäderbetriebe auszubilden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe".