Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

BäAusbV 2004

§ 2 Ausbildungsdauer

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4AusbV%202004/2#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4AusbV%202004/2#abs-2 (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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