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Art 8 BÜG (Bayern) — Inkrafttreten; Übergangsregelung

Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1972 in Kraft. (gegenstandslos)

(2) Die aufgrund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften übernommenen Staatsbürgschaften werden entsprechend der Regelung des Art. 1 Abs. 2 auf die in Art. 1 Abs. 1 genannten Gesamthöchstbeträge angerechnet.

[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. Juni 1972 (GVBl. S. 213)