Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern
BÜGArt 4 Zustimmung der Staatsregierung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%9CG/4#abs-1 (1) Die Übernahme einer Bürgschaft von mehr als fünf Millionen Euro im Einzelfall bedarf der Zustimmung der Staatsregierung; dies gilt nicht für Bürgschaften gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%9CG/4#abs-2 (2) Vor der Entscheidung ist in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 der Interministerielle Bürgschaftsausschuß zu hören; Art. 3 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.