Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern

BÜG

Art 3 Interministerieller Bürgschaftsausschuß

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%9CG/3#abs-1 (1) Die Übernahme einer Bürgschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 bedarf der Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses, wenn die beantragte Bürgschaft einschließlich der bereits übernommenen Bürgschaften zweihundertfünfzigtausend Euro übersteigt. Die Einbeziehung eines Kredits in eine Globalbürgschaft bedarf unabhängig von der Höhe der beantragten Bürgschaft dieser Zustimmung nicht, wenn der Interministerielle Bürgschaftsausschuß bereits der Übernahme der Globalbürgschaft zugestimmt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%9CG/3#abs-2 (2) Der Interministerielle Bürgschaftsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter aus den zuständigen Staatsministerien

1. für den Staatshaushalt,

2. für Soziales und

3. für Wirtschaft.

Wenn für Angelegenheiten des Antragstellers das für Landwirtschaft, für Forsten, für Kultur, für Wissenschaft oder für Umwelt zuständige Staatsministerium zuständig ist, wird der Interministerielle Bürgschaftsausschuss durch einen Vertreter des jeweiligen Staatsministeriums erweitert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%9CG/3#abs-3 (3) Der Interministerielle Bürgschaftsausschuß kann eine nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung nur einstimmig beschließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%9CG/3#abs-4 (4) Die Tätigkeit des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die von allen im Interministeriellen Bürgschaftsausschuß vertretenen Staatsministerien zu vereinbaren ist.

Art 2 Art 4