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Art 4 BÜG (Bayern) — Zustimmung der Staatsregierung

Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übernahme einer Bürgschaft von mehr als fünf Millionen Euro im Einzelfall bedarf der Zustimmung der Staatsregierung; dies gilt nicht für Bürgschaften gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3.

(2) Vor der Entscheidung ist in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 der Interministerielle Bürgschaftsausschuß zu hören; Art. 3 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.