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# § 31 AwSV — Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die

- 1. gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder

- 2. gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind.

(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt:

```
Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern	Rückhaltevolumen
≤ 100	10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses
> 100 ≤ 1 000	3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter
> 1 000	2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter
```

(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.

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Zitiervorschlag: § 31 AwSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/31

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