Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
Stand: 10.06.2019
Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 20 AwSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – OVG 7 S 3/26Zitiert von 2
- VG Augsburg, 27.01.2022 – Au 9 S 22.64Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 – 8 A 11825/16Zitiert von 2
- VG Trier, 10.12.2014 – 5 K 1450/14.TRZitiert von 1
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