Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Augsburg, 27.01.2022 – Au 9 S 22.64Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 – 8 A 11825/16Zitiert von 2
- VG Trier, 10.12.2014 – 5 K 1450/14.TRZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.