Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/13#abs-1 (1) Dieses Kapitel gilt für Anlagen, in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Satz 1 gilt auch für Gemische, die nur aufschwimmende flüssige Stoffe gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthalten, sowie für Gemische aus diesen aufschwimmenden flüssigen Stoffen und nicht wassergefährdenden Stoffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/13#abs-2 (2) Dieses Kapitel gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/13#abs-3 (3) Für JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur die §§ 16, 24 Absatz 1 und 2 und § 51 sowie Anlage 7.