Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
Stand: 10.06.2019
Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 AwSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 28.06.2024 – VG 16 K 542/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.