Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
Stand: 10.06.2019
Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 AwSV →
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