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§ 11 AwSV — Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.