Gesetze / Automatenfachmannausbildungsverordnung

AutomAusbV

§ 15 Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AutomAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,
2.
Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,
3.
Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und
4.
einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE)[1] und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AutomAusbV/15#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AutomAusbV/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

1 Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.

§ 14 § 16