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§ 15 AutomAusbV — Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik

Automatenfachmannausbildungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,
2.
Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,
3.
Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und
4.
einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE)[1] und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

1 Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.