Gesetze / Automatenfachmannausbildungsverordnung
AutomAusbV§ 10 Prüfungsbereich Automatenbetreuung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AutomAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AutomAusbV/10#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AutomAusbV/10#abs-3 (3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AutomAusbV/10#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.