Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Auswahlverfahrensgesetz
AuswVfG§ 3 Satzungsermächtigung
Stand: 26.08.2026
Die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen regeln diese durch Satzung, die dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen ist.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuswVfG/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1, §§ 1 und 2 und Artikel 2 sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuswVfG/3#abs-2 (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung