Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Auswahlverfahrensgesetz

AuswVfG

§ 3 Satzungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen regeln diese durch Satzung, die dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen ist.

Artikel 2

Artikel 3

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuswVfG/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1, §§ 1 und 2 und Artikel 2 sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuswVfG/3#abs-2 (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin

für Wissenschaft und Forschung

§ 2