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§ 3 AuswVfG (Nordrhein-Westfalen) — Satzungsermächtigung

Auswahlverfahrensgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen regeln diese durch Satzung, die dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen ist.

Artikel 2

Artikel 3

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1, §§ 1 und 2 und Artikel 2 sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 anzuwenden.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin

für Wissenschaft und Forschung