(1) Abweichend von Art. 22 Abs. 9 Satz 4 LlbG können auch Tarifbeschäftigte Prüfer oder Prüferin sein.
(2) Die Prüfer und Prüferinnen werden vom Staatsministerium auf Vorschlag der nachgeordneten Behörden und der Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.