Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensverordnung-AM
AuswV-AM§ 3 Prüfungskommission
Stand: 25.08.2026
Im gesonderten Auswahlverfahren wird die Eignung der Bewerber und Bewerberinnen anhand des festgelegten Anforderungsprofils von Prüfungskommissionen geprüft. Diese bestehen aus zwei Mitgliedern. Die Geschäftsstelle bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission.