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§ 3 AuswV-AM (Bayern) — Prüfungskommission

Auswahlverfahrensverordnung-AM

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im gesonderten Auswahlverfahren wird die Eignung der Bewerber und Bewerberinnen anhand des festgelegten Anforderungsprofils von Prüfungskommissionen geprüft. Diese bestehen aus zwei Mitgliedern. Die Geschäftsstelle bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission.