Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung

AuslZuschlV

§ 18 Übergangsregelungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/18?asof=2025-07-01#abs-1 (1) Stand Empfängerinnen und Empfängern von Auslandsdienstbezügen schon vor dem 1. Juli 2025 ein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete zu, so wird der Auslandszuschlag bis einschließlich 30. Juni 2026 abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, erhöht, wenn mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet werden. § 11 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/18?asof=2025-07-01#abs-2 (2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland wird bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer der Verwendung nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch die Zeit berücksichtigt, während der Dienst vor dem 1. Juli 2025 geleistet worden ist.

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