Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV§ 16 Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/16?asof=2025-07-01#abs-1 (1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/16?asof=2025-07-01#abs-2 (2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/16?asof=2025-07-01#abs-3 (3) Die Hälfte des Erhöhungsbetrags ist anrechnungsfrei. Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet.